SchlHOLG - Beschluss vom 07.04.2011
3 W 81/10
Normen:
BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 199/04

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile

SchlHOLG, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 3 W 81/10

DRsp Nr. 2011/9553

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile

Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über den Nachlassbestand hat, ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob er bei einem schon vorliegenden Titel auf umfassende Auskunftserteilung noch einmal auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile klagen kann. Eine solche Klage wäre vielmehr unzulässig. Der Auskunftspflichtige ist auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 09.06.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Normenkette:

BGB § 2314;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer ist der Sohn des am 17.10.2001 verstorbenen A.. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau und testamentarische Alleinerbin.