BGH - Urteil vom 11.03.1988
V ZR 27/87
Normen:
BGB §§ 104 105 812 818 Abs. 1 3 ;

Umfang des Bereicherungsanspruchs bei ungleichartigen Leistungen

BGH, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen V ZR 27/87

DRsp Nr. 2001/3415

Umfang des Bereicherungsanspruchs bei ungleichartigen Leistungen

»Stehen bei einem unwirksamen Geschäft Leistung und Gegenleistung gegenüber, so sind diese bei der Rückabwicklung grundsätzlich zu saldieren. Der Bereicherungsanspruch geht auf Herausgabe oder Wertersatz des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten. Bei ungleichartigen Leistungen (hier: Zahlung gegenüber Löschung von Grundpfandrechten) hat der Bereicherungsgläubiger von sich aus die Rückgewähr der ungleichartigen Leistung Zug um Zug gegen Zahlung anzubieten.«

Normenkette:

BGB §§ 104 105 812 818 Abs. 1 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Miterben nach ihrer am 11. Dezember 1982 verstorbenen Mutter (Erblasserin).