I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus § 2287 BGB im Wesentlichen auf Herausgabe von Grundstücken in Anspruch. Die Eltern der Beklagten errichteten am 14. März 1995 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Vorerben einsetzten und u.a. weiter bestimmten:
Als Nacherben setzen wir ein:
1) Unserer Tochter [Beklagte] soll aus dem Nachlass der Pflichtteil angeboten werden.
2) Unsere Nichte [Klägerin zu 2] soll ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten und
3) unsere Nichte [Klägerin zu 1] soll ebenfalls ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten.
Sollte unsere Tochter ihr Erbe (Pflicht-Anteil) jedoch nicht antreten, ...erhält jede Nichte die Hälfte des gesamten Nachlasses.
Die Mutter starb am 30. Januar 1997. Der Vater schenkte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1997 aus seinem nicht ererbten Vermögen die beiden Immobilien, deren Herausgabe die Klägerinnen verlangen, und übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Er starb am 7. Februar 1999.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|