BGH - Beschluß vom 03.05.2006
IV ZR 72/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 2287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1186
ZEV 2006, 505
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 119/04
LG Wiesbaden, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 176/00

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen IV ZR 72/05

DRsp Nr. 2006/19036

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Eine vorweggenommene Beweiswürdigung über erheblichen Sachvortrag ist unzulässig und verletzt den Anspruch der Prozesspartei auf rechtliches Gehör [hier: im Falle einer Inanspruchnahme aus § 2287 BGB im Wesentlichen auf Herausgabe von Grundstücken).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 2287 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus § 2287 BGB im Wesentlichen auf Herausgabe von Grundstücken in Anspruch. Die Eltern der Beklagten errichteten am 14. März 1995 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Vorerben einsetzten und u.a. weiter bestimmten:

Als Nacherben setzen wir ein:

1) Unserer Tochter [Beklagte] soll aus dem Nachlass der Pflichtteil angeboten werden.

2) Unsere Nichte [Klägerin zu 2] soll ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten und

3) unsere Nichte [Klägerin zu 1] soll ebenfalls ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten.

Sollte unsere Tochter ihr Erbe (Pflicht-Anteil) jedoch nicht antreten, ...erhält jede Nichte die Hälfte des gesamten Nachlasses.

Die Mutter starb am 30. Januar 1997. Der Vater schenkte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1997 aus seinem nicht ererbten Vermögen die beiden Immobilien, deren Herausgabe die Klägerinnen verlangen, und übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Er starb am 7. Februar 1999.