FG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.2010
3 K 449/06
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 57 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 1 2. Halbs. Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 975

Umfang freigebiger Zuwendung bei disquotaler Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bzw. Bareinlage; Schenkungsteuer; Freigebige Zuwendung; Disquotale Kapitalerhöhung; Sacheinlage; Bareinlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 3 K 449/06

DRsp Nr. 2010/6540

Umfang freigebiger Zuwendung bei disquotaler Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bzw. Bareinlage; Schenkungsteuer; Freigebige Zuwendung; Disquotale Kapitalerhöhung; Sacheinlage; Bareinlage

1. Schenkungssteuerlich bleiben reine Wertveränderungen von Geschäftsanteilen außer Betracht. Eine (mögliche) Werterhöhung der Geschäftsanteile spiegelt zwar die auf einer unentgeltlichen Zuwendung beruhende Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens wider. Die Gesellschafter sind insoweit jedoch nicht auf Kosten des Zuwendenden bereichert, weil die Werterhöhung der Geschäftsanteile Folge der Gesellschafterstellung ist und nur auf ihr beruht. 2. Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung ist - anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft - die GmbH selbst. Sie ist die Bedachte der Zuwendung und wird durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Demgemäß unterliegt die Wertsteigerung der ursprünglichen Stammeinlage des GmbH-Gesellschafters nicht der SchSt. 3. Indes kann die Wertdifferenz der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung schenkungsteuerpflichtig sein.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 57 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 1 2. Halbs. Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der A Holding GmbH eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erhalten hat.