Der neu geschaffene Steuerbefreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4 aErbStG i.d.F. des JStG 1996 für Zuwendungen unter Ehegatten mit Bezug auf ein Familienwohnheim hat keine Auswirkung auf die BFH-Rechtsprechung (BFH vom 2.3.1994, BStBl II, 366), wonach bei einer "unbenannten Zuwendung" unter Ehegatten die objektive Unentgeltlichkeit nicht allein deswegen verneint werden kann, weil der Leistung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen. Aus diesem Grunde bleibt auch die BFH-Rechtssprechung (BFH vom 20.9.1994, BFH/NV 1995, 485) zur unentgeltlichen Zuwendung von Vermögensgegenständen i.S. des § 278 Abs. 2AO unberührt.
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