OLG München - Beschluss vom 05.07.2013
34 Wx 191/13
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; BGB § 2205;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 873
ZEV 2013, 6

Unentgeltlichkeit

OLG München, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 191/13

DRsp Nr. 2013/17040

Unentgeltlichkeit

1. Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers.2. Fließt - abgekürzt - die Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung unmittelbar dem vermeintlichen Vermächtnisnehmer zu, ist der Gegenwert, weil nicht in den Nachlass gelangend, nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker begründete Zweifel an der wirksamen Einsetzung der als Vermächtnisnehmer bezeichneten Person zur Überzeugung des Grundbuchamts auszuräumen. Andernfalls ist die Zustimmung des Erben und sonstiger Vermächtnisnehmer zur getroffenen Verfügung unerlässlich.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 160.000 €.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; BGB § 2205;

Gründe

I.