LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2000
8 Sa 195/99
Normen:
BSchG § 3 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 64
AuR 2001, 272
DB 2000, 2616
FA 2001, 188
LAGE § 3 BSchG Nr. 1
MDR 2001, 459
NZA-RR 2001, 79
ZBVR 2001, 86
ZfPR 2001, 150
ZTR 2001, 88
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 526/98

Unterlassungsanspruch von Behauptungen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach dem Beschäftigtenschutzgesetz sind

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 195/99

DRsp Nr. 2002/3946

Unterlassungsanspruch von Behauptungen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach dem Beschäftigtenschutzgesetz sind

1. Auf die Unterlassung von Behauptungen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach dem Beschäftigtenschutzgesetz sind, besteht kein Anspruch. 2. Das gilt nur dann nicht, wenn die Behauptungen bewußt unwahr oder leichtfertig aufgestellt wurden.

Normenkette:

BSchG § 3 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, zu behaupten, er habe eine Reihe von sexuell anzüglicher Bemerkungen gemacht.

Die Parteien sind bei der D A angestellt. Der Kläger ist der Vorgesetzte der Beklagten.

Die Beklagte beschwerte sich im Februar 1998 schriftlich über den Kläger bei dem gemeinsamen Arbeitgeber und erläuterte diese Beschwerde in einem Punkt auf entsprechende Aufforderung des Arbeitgebers mit einem weiteren Schreiben, in dem sie erklärte, der Kläger habe die im Antrag genannten Äußerungen ihr gegenüber gemacht, die sie als "sexistisch" einstufe und als unangemessen und beleidigend betrachte. Sie berief sich des Weiteren auf das Beschäftigtenschutzgesetz.

Der Kläger hat behauptet, er habe die ihm unterstellten Äußerungen nicht gemacht und sehe sich durch die Behauptung der Beklagten in der Ehre verletzt.

Der Kläger hat beantragt,