KG - Urteil vom 26.01.2007
9 U 251/06
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1 ; LPG § 10 ;
Fundstellen:
AfP 2007, 137
FamRZ 2007, 1130
KGReport 2007, 554
ZUM-RD 2007, 232
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 860/06

Unvererblichkeit des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruches

KG, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 9 U 251/06

DRsp Nr. 2007/5043

Unvererblichkeit des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruches

Der Vererblichkeit eines Gegendarstellungsanspruches steht entgegen, dass es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, das ausschließlich dem Betroffenen zusteht.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1 ; LPG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung der noch von der - am 9. August 2006 verstorbenen - vormaligen Antragstellerin, Frau J. G., erwirkten einstweiligen Verfügung vom 1. August 2006 auf Abdruck einer Gegendarstellung.

Der Antragsteller ist Ehemann, Erbe und Bevollmächtigter der vormaligen Antragstellerin. Auf ihren Antrag vom 28. Juli 2006 erließ das Landgericht Berlin am 1. August 2006 eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, eine Gegendarstellung zu einer Behauptung in der von ihr herausgegebenen "Welt am Sonntag" zu veröffentlichen. Die von der vormaligen Antragstellerin unterzeichnete Gegendarstellung vom 27. Juli 2006 war zuvor der Antragsgegnerin zugeleitet worden.

Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 3. August 2006 zugestellt. Nachdem Frau G. verstorben war, veranlasste der Antragsteller die Titelumschreibung auf sich, die am 8. November 2006 erfolgte.

Am 13. November 2006 beantragte die Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung vom 1. August 2006 gemäß § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben.