LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.02.2012
6 Sa 390/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - ö. D. 3 Ca 1566 d/10 - 24.8.2011,

Unwirksame Maßgabenklausel in arbeitsvertraglicher Nebenabrede; Feststellungsklage einer Schreibkraft zur anrechnungsfreien Zahlung einer Schreibfunktionszulage

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 390/11

DRsp Nr. 2012/5941

Unwirksame "Maßgabenklausel" in arbeitsvertraglicher Nebenabrede; Feststellungsklage einer Schreibkraft zur anrechnungsfreien Zahlung einer Schreibfunktionszulage

1. Die arbeitsvertragliche "Maßgabenklausel", wonach die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II N I der Anlage 1a zum BAT nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI - D III 1 - 254/9 vom 02.09.1986 in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden ist, und der Arbeitnehmerin "daher mit Wirkung vom 01.09.1996 für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VII BAT" gewährt" wird, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam, da mit dieser Formulierung der Anspruch auf die Zulage begründet und die Höhe der monatlichen Funktionszulage (8 % der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VII BAT) präzise bestimmt worden ist; soll die Funktionszulage nach der Formulierung "vom 01.09.1996 für die Dauer dieser Tätigkeit" gewährt werden, steht damit steht fest, ab wann die Arbeitnehmerin die Zulage erhalten soll (erstmals im September 1996) und für wie lange (solange sie in unveränderter Weise beschäftigt wird).