I.
Der Erblasser ist am 8.2.1980 verstorben. Er war in zweiter Ehe mit der am 21.9.2003 nachverstorbenen Q verheiratet. Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1966 verstorbenen ersten Ehefrau Q2 sind zwei Söhne hervorgegangen, der Beteiligte zu 1) und der am 12.6.2002 verstorbene Q3, dessen Kinder die Beteiligten zu 2) bis 5) sind.
Bereits durch notariellen Übertragungsvertrag vom 26.6.1973 (UR-Nr. ###/73 des Notars O in C3) übertrug der Erblasser einen Großteil seines Vermögens, insbesondere diverse Betriebsgrundstücke, auf seine beiden Söhne. In Ziff. II § 5 und Ziff. III § 5 war jeweils bestimmt:
"Die Übertragungen erfolgen unentgeltlich, unter Anrechnung auf künftige Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche."
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