BayObLG - Beschluss vom 12.06.2002
1Z BRH 1/02
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 ; FGG § 14 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 391
ZEV 2003, 287
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 144/97
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 645/96

Unzulässigkeit bedingt eingelegter weiteren Beschwerde - Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht - Sachverständigengutachten zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 1Z BRH 1/02

DRsp Nr. 2002/11174

Unzulässigkeit bedingt eingelegter weiteren Beschwerde - Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht - Sachverständigengutachten zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit

»1. Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten weiteren Beschwerde.2. Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der eingelegten weiteren Beschwerde.3. Zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 ; FGG § 14 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.