BGH - Beschluss vom 05.10.2016
IV ZB 37/15
Normen:
FamFG § 438; FamFG § 439 Abs. 4 S. 1; BGB § 1970;
Fundstellen:
FuR 2017, 47
MDR 2016, 1390
NJW 2016, 3664
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 378 II 122/14
OLG Köln, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 191/15

Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen IV ZB 37/15

DRsp Nr. 2016/17220

Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

FamFG § 439 Abs. 4 Satz 1, § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 438, § 38 Abs. 3 Satz 3, §§ 17 ff. 1. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.2. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2015 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 438; FamFG § 439 Abs. 4 S. 1; BGB § 1970;

Gründe