FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2012
10 K 1037/06 B
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45; ZPO § 44 Abs. 3; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 1; AO § 45 Abs. 2; BGB § 1990 Abs. 1; BGB § 1991; BGB § 1975;

Unzulässigkeit eines missbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs Keine Erledigung der Hauptsache bei anfänglicher Befürchtung der Dürftigkeit des Nachlasses und tatsächlich gegebener Werthaltigkeit des Nachlasses Steuerliche Relevanz der zivilrechtlichen Normen zur Erbenhaftung Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung und bei Nicht-Dürftigkeit des Nachlasses

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 10 K 1037/06 B

DRsp Nr. 2013/14441

Unzulässigkeit eines missbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs Keine Erledigung der Hauptsache bei anfänglicher Befürchtung der Dürftigkeit des Nachlasses und tatsächlich gegebener Werthaltigkeit des Nachlasses Steuerliche Relevanz der zivilrechtlichen Normen zur Erbenhaftung Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung und bei Nicht-Dürftigkeit des Nachlasses

1. Ein Richterablehnungsgesuch, das lediglich zur Erzwingung einer Terminsvertagung und damit zur Prozessverschleppung sowie zur Erreichung des Ausschlusses eines Senatsmitglieds im Hinblick auf dessen vom Kläger missbilligte vorläufige Rechtsauffassung gestellt wird, ist rechtsbräuchlich und damit unzulässig, sodass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Stammbesetzung, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, das Gesuch ohne gesonderten Beschluss und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zurückweisen und in der Sache entscheiden kann.