LAG Hamm - Beschluss vom 14.02.2013
16 Sa 1511/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 251; BGB § 280; BGB § 286; BGB § 287; BGB § 613; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7; BUrlG § 13; BUrlG § 15; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; Richtlinie 2003/88/EG Art. 15; Richtlinie 2003/88/EG Art. 17;
Fundstellen:
AuR 2013, 362
BB 2013, 1216
NZA-RR 2013, 288
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 310/11

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers (EuGH-Vorlage)

LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1511/12

DRsp Nr. 2013/6608

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers (EuGH-Vorlage)

1. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht, damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Demgegenüber werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts nach der Rechtsprechung des EuGH in der Richtlinie 2003/88/EG als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Dem EuGH wird zum einen die Frage vorgelegt, ob der mit dem Tod des Arbeitnehmers eintretende Untergang der einen Komponente des Urlaubsanspruchs, nämlich der Freistellung, den Untergang des Zahlungsanspruchs mit sich zieht. Zum anderen wird der EuGH gefragt, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung so an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dies einer Beurteilung als reiner Geldforderung entgegensteht.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaub von sich aus festzulegen. Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung enthält, stellt sich die Frage, ob eine effektive Umsetzung der Richtlinie eine dahingehende Verpflichtung des Arbeitgebers erfordert.

Tenor

1. 2. 3.