FG Münster - Urteil vom 29.06.2007
9 K 293/03 K,G
Normen:
ErbStR R 85 Abs. 4 S. 4; ErbStG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1629

U.U. keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Erhöhung einer Pensionszusage

FG Münster, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 293/03 K,G

DRsp Nr. 2007/15597

U.U. keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Erhöhung einer Pensionszusage

Nicht nur eine erstmalige Pensionszusage, sondern gleichermaßen die Erhöhung einer bereits bestehenden Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter kann zur vGA führen. Wird die Pensionszusage nur in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur bisherigen Pensionszusage und in Relation zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, so kann die Pensionserhöhung nicht allein deshalb als vGA beurteilt werden, weil die verbleibende Erdienensdauer deutlich weniger als zehn Jahre beträgt. Die im Streitfall vorgenommene Erhöhung von 50 v.H. des letzten Festgehalts auf 66 v.H. des letzten Festgehalts bei einer restlichen Erdienenszeit von 9 Jahren ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ErbStR R 85 Abs. 4 S. 4; ErbStG § 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Erhöhung einer Pensionszusage, welche die Klägerin (Klin.) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt hat, zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) führt.