FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2000
2 K 3523/97
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 88

Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils: Tarifbegünstigung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 3523/97

DRsp Nr. 2001/2477

Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils: Tarifbegünstigung

Einem Anteil am Mitunternehmeranteil ist auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen. Von daher ist für den Gewinn aus der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG nicht zu gewähren, wenn gleichzeitig ein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück unentgeltlich - ohne Aufdeckung der stillen Reserven - übertragen wird.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Gewinn aus der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils die Steuerbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG zu gewähren ist.