Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils nach den §§
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die H.W. GmbH & Co. KG (KG), an der bis zum 31. Dezember 1989 neben der Komplementärin (H.W. GmbH) der beigeladene W.W. als alleiniger Kommanditist beteiligt war.
Die Beteiligungsverhältnisse an der KG wurden ab dem 1. Januar 1990 (Streitjahr) wie folgt geändert:
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