FG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2015
8 K 1885/13 E,F
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 516 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1104
ZEV 2015, 492

Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung - Unterscheidung zwischen Schenkung und entgeltlicher Übertragung gegen ein Entgelt von 0,- Euro - Anteilsübertragung unter Angehörigen - Wertlosigkeit der Beteiligung - Maßgeblichkeit der subjektiven Sicht der Vertragsparteien

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 8 K 1885/13 E,F

DRsp Nr. 2015/10083

Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung – Unterscheidung zwischen Schenkung und entgeltlicher Übertragung gegen ein Entgelt von 0,- € – Anteilsübertragung unter Angehörigen – Wertlosigkeit der Beteiligung – Maßgeblichkeit der subjektiven Sicht der Vertragsparteien

Bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen gegen ein Entgelt von 0,- € unter Angehörigen liegt eine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nur vor, wenn nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Parteien feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201). Die Wertlosigkeit ist jedenfalls aus der subjektiven Sicht der Vertragsparteien zu verneinen, wenn in Zukunft Beteiligungserträge aus der Verwertung von Fondsimmobilien ebenso denkbar sind wie eine Realisierung laufender entnahmefähiger Erträge und die in der Zuwendung eines Vorausvermächtnisses liegende Bevorzugung durch eine Teilübertragung auf die übrigen Geschwister ausgeglichen werden sollte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 516 Abs. 1;

Tatbestand