OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.07.2009
5 W 169/09-62
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 457/08

Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 5 W 169/09-62

DRsp Nr. 2010/11995

Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage

Bittet der Prozessbevollmächtigte eines Schuldners, gegen den als Erben eine notarielle Urkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung umgeschrieben worden ist, erfolglos, die eingeleitete Zwangsvollstreckung bis zur Klärung ihrer Zulässigkeit auszusetzen, so kann das Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage i.S.d. § 93 ZPO sein.

1. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird Ziffer 1 des Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.04.2009 - 14 O 457/08 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.135,30 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 93;

Gründe:

I. Die Klägerin hatte die Erbschaft ihres verstorbenen Bruders V. R. als Miterbin zu 1/40 im Jähr 1997 angenommen. Bis heute ist der Nachlass nicht geteilt. Die Klägerin ging davon aus, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht bestanden.