1. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird Ziffer 1 des Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.04.2009 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.135,30 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin hatte die Erbschaft ihres verstorbenen Bruders V. R. als Miterbin zu 1/40 im Jähr 1997 angenommen. Bis heute ist der Nachlass nicht geteilt. Die Klägerin ging davon aus, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht bestanden.
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