KG - Beschluss vom 18.02.2009
1 W 37/08
Normen:
ZPO § 93;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1701
JurBüro 2009, 264
KGReport 2009, 402
MDR 2009, 523
NJW-RR 2009, 1073
ZEV 2009, 256
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 104/06

Veranlassung zur Klageerhebung bei Aufforderung zum Nachweis der Erbenstellung

KG, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 1 W 37/08

DRsp Nr. 2009/4964

Veranlassung zur Klageerhebung bei Aufforderung zum Nachweis der Erbenstellung

Der Schuldner einer Forderung gibt keine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er den Nachweis der Erbenstellung des Gläubigers verlangt.

Tenor:

Das Schlussurteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 - 53 O 104/06 - wird im Kostenpunkt geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte

zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger nach einem Wert von bis zu 3.000,00 EUR zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landgericht über die Kosten hinsichtlich des Teilanerkenntnisses - zutreffend - im Schlussurteil vom 20. November 2007 entschieden hat (vgl. OLG Celle, ZinsO 2003, 1048 f.).