Das Schlussurteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 - 53 O 104/06 - wird im Kostenpunkt geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte
zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger nach einem Wert von bis zu 3.000,00 EUR zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landgericht über die Kosten hinsichtlich des Teilanerkenntnisses - zutreffend - im Schlussurteil vom 20. November 2007 entschieden hat (vgl. OLG Celle, ZinsO 2003, 1048 f.).
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