FG München - Urteil vom 05.11.2003
4 K 4790/01
Normen:
ErbStG § 16 Abs. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 ; EGV Art. 12, 43, 73b ; EStG § 1 Abs. 3 S. 2 ; BewG § 121 ;
Fundstellen:
DB 2004, 847
DStRE 2004, 339

Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit EG-Recht; Zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit EG-Recht des § 16 Abs. 2 ErbStG.; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 4790/01

DRsp Nr. 2004/1179

Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 ErbStG mit EG-Recht; Zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Vereinbarkeit mit EG-Recht des § 16 Abs. 2 ErbStG.; Erbschaftsteuer

Lediglich wenn der gesamte oder nahezu der gesamte Erwerb (ab 90 v.H. des gesamten Vermögens) aus im Inland der Erbschaftsbesteuerung unterliegendem Inlandsvermögen besteht, könnte die Freibetragsregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG zu einer mittelbaren Diskriminierung im Ausland wohnender EG-Bürger führen.

Normenkette:

ErbStG § 16 Abs. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 ; EGV Art. 12, 43, 73b ; EStG § 1 Abs. 3 S. 2 ; BewG § 121 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob § 2 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 und 19 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) das Europäische Gemeinschaftsrecht verletzt.

I.

Die am 26.06.2000 in Innsbruck (österreich) verstorbene Erblasserin ... würde von ihrer Tochter, der Klägerin allein beerbt.

Sowohl die Erblasserin als auch die Klägerin hatten am Todestag ihren Wohnsitz in Innsbruck; sie hielten sich in den letzten fünf Jahren vor dem Todestag dauernd im Ausland auf, ohne in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz zu haben. Beide besaßen ausschließlich die österreichische Staatsangehörigkeit.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 30.05.2001 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer wie folgt fest:

Wert des Erwerbs:

Landsgrundstück ... 1/3-Anteil