BGH - Beschluß vom 15.05.2006
AnwZ (B) 41/05
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 581
BGHReport 2006, 1139
BKR 2006, 418
BRAK-Mitt 2006, 222
DB 2006, 1722
MDR 2007, 246
NJW 2006, 2488
VersR 2006, 1665
WM 2006, 1647
ZEV 2006, 558
ZIP 2006, 1573
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern - BayAGH I - 12/04 - 14.3.2005,

Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem Anwaltsberuf

BGH, Beschluß vom 15.05.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 41/05

DRsp Nr. 2006/19347

Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem Anwaltsberuf

»Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung (Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.«

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller legte am 5. Januar 1990 die zweite juristische Staatsprüfung ab und trat am 15. Januar 1990 eine Anstellung bei der B.-Bank AG zunächst in S. und ab August 1994 in F. an. Seit Juli 2002 ist er bei der B. bank AG W. im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbildung zum "Certified Estate Planner" beschäftigt.

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht W.. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht W. zuzulassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet.