BVerfG - Beschluss vom 04.02.2011
1 BvR 303/11
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1666; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 107
FamRZ 2011, 622

Vereinbarkeit eines sich wiederholenden Wechsels des Betreuungsrechts zwischen einem Elternteil und einer Betreuungseinrichtung mir dem Kindswohl

BVerfG, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 303/11

DRsp Nr. 2011/2849

Vereinbarkeit eines sich wiederholenden Wechsels des Betreuungsrechts zwischen einem Elternteil und einer Betreuungseinrichtung mir dem Kindswohl

Allein der Umstand, dass ein Kind durch den Wechsel aus einer Pflegestelle zu einem Elternteil seine gewohnte Umgebung verloren hat, rechtfertigt nicht die Trennung des Kindes von seinem Elternteil, an dessen Betreuungs- und Erziehungseignung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Tenor

1

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Ziffer 2) bis 4) des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2011 - 19 UF 260/10 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2011 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1) und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2011 - jeweils 19 UF 260/10 - wird bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens bis zum 4. August 2011, ausgesetzt.

3

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1666; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle.

1.