BVerfG - Beschluß vom 27.04.2000
2 BvR 1922/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StrRehaG § 17 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 2418
VIZ 2002, 168
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 26.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 98/94

Vererbbarkeit der Kapitalentschädigung nach StrRehaG

BVerfG, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1922/94

DRsp Nr. 2000/4827

Vererbbarkeit der Kapitalentschädigung nach StrRehaG

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG nur dem von der Freiheitsentziehung Betroffenen selbst, nicht jedoch seinen Erben gewährt. 2. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Leistungen durch einen Stichtag begrenzt hat.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StrRehaG § 17 ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung als Beistand, die § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stellt, liegen nicht vor. Die Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich ist und subjektiv für sie ein Bedürfnis besteht (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

(1) Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des § 17 Abs. 3 StrRehaG greifen nicht durch.