LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2010
16 Sa 1502/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2039; Richtlinie 2009/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 484
NZA 2011, 106
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 07.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1497/09

Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1502/09

DRsp Nr. 2010/14225

Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers

Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch des langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers folgt die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Hauptantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach Herrn T1 H1 3.230,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 %, die Klägerin zu 13 %.

Die Revision wird hinsichtlich der Zahlungsverurteilung zugelassen.

Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2039; Richtlinie 2009/88/EG Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem am 30.09.1988 geborenen Sohn Erbin des am 16.04.2009 verstorbenen T1 H1, ihres Ehemannes.