BVerfG - Beschluss vom 24.10.2022
1 BvR 110/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 235
GRUR 2023, 363
NJW 2023, 757
ZEV 2023, 184
ZUM-RD 2023, 141
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 323/15
OLG Köln, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 64/17
BGH, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 258/18

Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Kohl-Protokolle; Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 110/22

DRsp Nr. 2022/18096

Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"; Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts abgewiesen wurde.

1. Beschwerdeführerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan "Erblasser"). Beklagter zu 1) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 1) ist ein Journalist und promovierter Historiker, der zusammen mit dem Erblasser auf Grundlage gemeinsamer Gespräche Teile der Autobiographie des Erblassers verfasst hat. Beklagter zu 2) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 2) ist ein zwischenzeitlich verstorbener Journalist, der als Co-Autor mit dem Beklagten zu 1) das verfahrensgegenständliche Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" über den Erblasser erstellte. Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte zu 3) ist die Gesellschaft, unter deren Verlagsmarke das verfahrensgegenständliche Buch im Oktober 2014 erschien.