BayObLG - Beschluss vom 23.05.2002
2Z BR 37/02
Normen:
BGB § 2113 ; GBO § 51 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 27
BayObLGZ 2002, 148
FGPrax 2002, 153
FamRZ 2002, 1518
FamRZ 2002, 1518
NJW-RR 2002, 1237
OLGReport-BayObLG 2002, 332
Rpfleger 2002, 565
Rpfleger 2002, 565
ZEV 2003, 30
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 264/02
AG Ingolstadt,

Vererbung von Miteigentum an Grundstück - Vor- und Nacherbschaft - Nacherbenvermerk - Bruchteilsgemeinschaft - Gesamthandseigentum

BayObLG, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 37/02

DRsp Nr. 2002/11141

Vererbung von Miteigentum an Grundstück - Vor- und Nacherbschaft - Nacherbenvermerk - Bruchteilsgemeinschaft - Gesamthandseigentum

»1. Wird einer von zwei Miterben eines Miteigentumshälfteanteils an einem Grundstück durch den anderen Miterben zum Vorerben eingesetzt und stirbt der andere, so kann der Überlebende als Alleinerbe über den Miteigentumsanteil ohne die Beschränkungen eines Vorerben verfügen; ein Nacherbenvermerk ist insoweit in das Grundbuch nicht einzutragen.2. Dagegen bleibt es hinsichtlich des vererbten Miteigentumsanteils bei den Beschränkungen des Vorerben und bei der Eintragung eines Nacherbenvermerks, wenn bei einer Bruchteilsgemeinschaft ein Miteigentümer Vorerbe des anderen wird. Daran ändert sich hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils nichts, wenn der andere Miteigentumshälfteanteil im Gesamthandseigentum von Erblasser und Vorerben stand und auf den Vorerben übergegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 2113 ; GBO § 51 ;

Gründe

I.

Als Eigentümer eines Grundstücks waren ursprünglich Eheleute in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 eingetragen.