OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.03.2011
I-3 Wx 263/10
Normen:
BGB § 2361 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2361 Abs. 3; FamFG § 24 Abs. 1; FamFG § 24 Abs. 2; FamFG § 353 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG §§ 29, 32, 34, 68 Abs. 3, 353 Abs. 2; MRK Art. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1980
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 132 VI 149/09

Verfahren bei Einziehung eines Erbscheins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen I-3 Wx 263/10

DRsp Nr. 2011/21916

Verfahren bei Einziehung eines Erbscheins

1. Die Einziehung eines Erbscheins ist im Rechtssinne erst mit der Rückgabe der erteilten Ausfertigung an das Nachlassgericht erfolgt. 2. In einem Erbscheinverfahren ist die Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung im Beschwerderechtszug nicht grundsätzlich geboten.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Einziehung des Erbscheins vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Einziehungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Geschäftswert: 35.000,-- EUR

Normenkette:

BGB § 2361 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2361 Abs. 3; FamFG § 24 Abs. 1; FamFG § 24 Abs. 2; FamFG § 353 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG §§ 29, 32, 34, 68 Abs. 3, 353 Abs. 2; MRK Art. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Halbschwestern. Ihr gemeinsamer Vater war der 1993 vorverstorbene Ehemann der Erblasserin. Die Beteiligte zu 1. ist aus der Ehe der Erblasserin und ihres Ehemannes hervorgegangen, die Beteiligte zu 2. ist eine Tochter des Ehemannes aus einer früheren Ehe.

Unter dem 13. Dezember 1992 errichteten die Eheleute ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. In diesem heißt es unter anderem: