OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2012
I-3 Wx 113/12
Normen:
§ 35 Abs 1 GBO, § 2269 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 240
FamRZ 2013, 75
FuR 2012, 626
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen GÖ-6-3

Verfahren des Grundbuchamts bei Eigentumsumschreibung auf den überlebenden Ehegatten aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 113/12

DRsp Nr. 2012/17431

Verfahren des Grundbuchamts bei Eigentumsumschreibung auf den überlebenden Ehegatten aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments

Beantragt der überlebende Ehegatte unter Einreichung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments seine Eintragung als Alleinerbe nach dem Erblasser sowie einen Nacherbenvermerk zugunsten des gemeinsamen Kindes und weicht die Auslegung des Grundbuchamts in Bezug auf die letztwillige Verfügung vom Eintragungsantrag ab (hier: Einheitslösung des "Berliner Testaments"), so hat das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen.(Rn.22)

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 35 Abs 1 GBO, § 2269 BGB;

Gründe

I.

Der am 10. März 2010 verstorbene Ehemann der Beteiligten ist als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Sie hatte mit ihrem Ehemann am 04. Dezember 1998 zu UR-Nr. 389/1998 des Notars N. in Duisburg - Meiderich ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und als Nacherben ihren Sohn Nils, geboren am 22. April 1978, beriefen.