OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2015
11 Wx 66/15
Normen:
§§ 29 Absatz 1, 71 Absatz 1 GBO; §§ 2113 Absatz 1, 2136 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 337
ZEV 2015, 599
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Verfahren des Grundbuchamts bei Eintragung eines Eigentumswechsels aufgrund einer Verfügung des VorerbenAnforderungen an die Gewährung rechtlichen GehörsUnentgeltlichkeit einer Verfügung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 11 Wx 66/15

DRsp Nr. 2015/16184

Verfahren des Grundbuchamts bei Eintragung eines Eigentumswechsels aufgrund einer Verfügung des Vorerben Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs Unentgeltlichkeit einer Verfügung

1. Ist im Grundbuchverfahren darüber zu entscheiden, ob die Eintragung eines Eigentumswechsels aufgrund einer Verfügung des Vorerben vorzunehmen ist, ist dem Nacherben, nicht aber etwaigen Ersatznacherben rechtliches Gehör zu gewähren.2. Verfügt ein Vorerbe über ein Grundstück unter Zugrundelegung eines von einem Gutachterausschuss mitgeteilten Quadratmeterpreises, spricht dies zunächst gegen eine teilweise Unentgeltlichkeit seiner Verfügung. Aus dem Grundbuch ersichtliche frühere höhere Grundschulden stehen dem nicht zwingend entgegen, wenn diese auch damit erklärbar sind, dass das Grundstück nicht das einzige Sicherungsmittel für die gesicherte Forderung war.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 1. Juni 2015 - MAN 008 GRG 410/2015 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge vom 27. März 2015 nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 29 Absatz 1, 71 Absatz 1 GBO; §§ Absatz , ;