OLG Hamm - Beschluss vom 07.08.2014
15 W 79/14
Normen:
GBO § 82; BGB § 2087;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen HA-1367-5

Verfahren des Grundbuchamts bei Unrichtigkeit des Grundbuchs auf Grund Versterbens des Grundstückseigentümers

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 15 W 79/14

DRsp Nr. 2014/18011

Verfahren des Grundbuchamts bei Unrichtigkeit des Grundbuchs auf Grund Versterbens des Grundstückseigentümers

Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen Eigentümers unrichtig geworden, dürfen Maßnahmen des Berichtigungszwangs nur gegen den jetzigen Eigentümer getroffen werden. Im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO muss von Amts wegen somit ermittelt werden, das die Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Grundbuchamtes versteht, wobei das Grundbuchamt auch in diesem Stadium des Verfahrens bereits nach § 82a S. 2 GBO verfahren kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 82; BGB § 2087;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.