OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2014
15 W 80/13
Normen:
BGB § 2358 Abs. 2; VerschG § 1 Abs. 2; VerschG § 10;
Fundstellen:
FuR 2015, 307
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 150 VI 273/11

Verfahren des Nachlassgerichts zum Ausschluss möglicher MiterbenDurchführung eines Aufgebotsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 15 W 80/13

DRsp Nr. 2014/17380

Verfahren des Nachlassgerichts zum Ausschluss möglicher Miterben Durchführung eines Aufgebotsverfahrens

Das Nachlassgericht kann zum Ausschluss möglicher Miterben das dem gemäß § 2358 Abs. 2 BGB zustehende Ermessen in dem Sinne auszuüben haben, dass ein Aufgebotsverfahren durchzuführen ist.

Tenor

Der Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 5.07.2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2358 Abs. 2; VerschG § 1 Abs. 2; VerschG § 10;

Gründe

I.

Die am 21.02.1909 in L, jetzt F, geborene Erblasserin ist am 10.08.1998 in F verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen.

Die Erblasserin war verheiratet. Der Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen, vorverstorben sind.

Die Erblasserin war die Tochter der T, geborene K, die vorverstorben ist, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen.

Die Mutter der Erblasserin hatte zwei Geschwister, die am 2.03.1891 geborene W, geborene K (verstorben am 26.11.1980) und die am 9.08. 1892 geborene K, über die weitere urkundliche Nachweise nicht vorliegen.

Aus der Ehe der W mit W1 sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen drei kinderlos vorverstorben sind.