Der Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 5.07.2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Die am 21.02.1909 in L, jetzt F, geborene Erblasserin ist am 10.08.1998 in F verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen.
Die Erblasserin war verheiratet. Der Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen, vorverstorben sind.
Die Erblasserin war die Tochter der T, geborene K, die vorverstorben ist, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen.
Die Mutter der Erblasserin hatte zwei Geschwister, die am 2.03.1891 geborene W, geborene K (verstorben am 26.11.1980) und die am 9.08. 1892 geborene K, über die weitere urkundliche Nachweise nicht vorliegen.
Aus der Ehe der W mit W1 sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen drei kinderlos vorverstorben sind.
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