Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Mai 2011 - 62/67
Das Amtsgericht Charlottenburg ist zur Entscheidung über die Erbscheinsanträge vom 17. März 2010 und vom 7. April 2011 örtlich unzuständig.
Das Erbscheinsverfahren wird an das Amtsgericht Königs-Wusterhausen verwiesen.
I. Das Amtsgericht erteilte auf Antrag der Mutter des Beteiligten am 26. August 1993 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie und ihren Bruder als Erben zu je ½ nach dem Erblasser auswies. Dabei war davon ausgegangen worden, dass der Erblasser wie viele andere Mitglieder seiner Familie deportiert und in der Deportation umgekommen war.
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