KG - Beschluss vom 04.08.2011
1 W 509/11
Normen:
FamFG § 3; FamFG § 343;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 260
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI 103/93

Verfahren nach Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das angerufene Nachlassgericht

KG, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 1 W 509/11

DRsp Nr. 2011/15350

Verfahren nach Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das angerufene Nachlassgericht

Verneint das Nachlassgericht seine örtliche Zuständigkeit, hat es von Amts wegen über die Verweisung eines Erbscheinsverfahrens an das zuständige Gericht zu entscheiden. Eines Verweisungsantrags des Antragstellers bedarf es nicht.

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Mai 2011 - 62/67 VI 103/93 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Amtsgericht Charlottenburg ist zur Entscheidung über die Erbscheinsanträge vom 17. März 2010 und vom 7. April 2011 örtlich unzuständig.

Das Erbscheinsverfahren wird an das Amtsgericht Königs-Wusterhausen verwiesen.

Normenkette:

FamFG § 3; FamFG § 343;

Gründe:

I. Das Amtsgericht erteilte auf Antrag der Mutter des Beteiligten am 26. August 1993 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie und ihren Bruder als Erben zu je ½ nach dem Erblasser auswies. Dabei war davon ausgegangen worden, dass der Erblasser wie viele andere Mitglieder seiner Familie deportiert und in der Deportation umgekommen war.