OLG München - Beschluss vom 05.05.2011
31 Wx 164/11
Normen:
BGB § 1936; BGB § 1964; BGB § 1965; BGB § 1966; BayAGGVG Art. 37;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 187
FamRZ 2011, 1618
NJW-RR 2011, 1379
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 6685/09
AG Erlangen, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0069/08

Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates

OLG München, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 164/11

DRsp Nr. 2011/9017

Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates

1. Das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn infolge erfolgter Ausschlagungen vorrangiger Erben das Erbrecht des Fiskus in Betracht kommt und dessen Feststellung durch einen Nachlassgläubiger zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen gegen den Nachlass anregt wird. 2. Die Werthaltigkeit des Nachlasses ist lediglich bedeutsam für die Frage des Umfangs der gebotenen Ermittlungen, ob Erbrechte Dritter gegeben sind, nicht aber für die Entscheidung selbst, ob überhaupt ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist.

I. Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen - Nachlassgericht - vom 30. Juni 2009 aufgehoben.

II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates durchzuführen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 8.885,47 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1936; BGB § 1964; BGB § 1965; BGB § 1966; BayAGGVG Art. 37;

Gründe: