BFH - Beschluss vom 09.11.2005
II B 163/04
Normen:
AO § 41 Abs. 1 § 42 ; ErbStG § 3 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 2 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 554
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 179/04

Verfahrensmangel; formunwirksame Verfügung von Todes wegen

BFH, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen II B 163/04

DRsp Nr. 2006/335

Verfahrensmangel; formunwirksame Verfügung von Todes wegen

1. Das Recht, einen Verfahrensmangel zu rügen, geht nicht schon deshalb nach § 295 ZPO verloren, weil der Mangel sich erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils selbst ergibt und eine Rüge in der "nächsten" mündlichen Verhandlung daher nicht möglich war.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in Fällen, in denen eine formwirksame Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, der Erblasser aber das ernstliche Verlangen geäußert hat, dass nach seinem Tode mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, und der Erbe diesem Willen nachkommt, die ErbSt so zu erheben ist, wie sie bei Wirksamkeit der Verfügung zu erheben wäre.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 § 42 ; ErbStG § 3 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 2 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Erbvertrag vom 11. Juli 1995 wandte T dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ihrem Neffen, für den Fall ihres Ablebens vermächtnisweise eine gegenüber einer GmbH & Co. KG (KG) bestehende Darlehensforderung zu. Der Kläger war sowohl Kommanditist als auch stiller Gesellschafter der KG; T war damals nicht an der KG beteiligt. Die stillen Beteiligungen waren gesellschaftsvertraglich den Kommanditbeteiligungen gleichgestellt.