BVerfG - Beschluß vom 23.07.1987
1 BvR 825/87
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 216 ;
Fundstellen:
BVerfGE 76, 248
DRsp V(519)100d
DVBl 1987, 1066
JZ 1987, 885
MDR 1988, 22
NJW 1987, 2288
NStE Nr. 3 zu § 216 StGB
NStZ 1987, 449

Verfassungsbeschwerde gegen eine aktive Sterbehilfe untersagende Polizeiverfügung

BVerfG, Beschluß vom 23.07.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 825/87

DRsp Nr. 1992/210

Verfassungsbeschwerde gegen eine aktive Sterbehilfe untersagende Polizeiverfügung

»Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer beabsichtigten aktiven Sterbehilfe.«1. Eine Verfassungsbeschwerde kann erst erhoben werden, nachdem der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hat.2. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Fragen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten aktiven Sterbehilfe vorab zu klären.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 216 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine polizeiliche Verfügung, mit der es dem beschwerdeführenden Arzt untersagt wurde, der Beschwerdeführerin aktive Sterbehilfe zu leisten.