BVerfG - Beschluss vom 01.02.2011
1 BvR 2464/07
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 17; ErbStG § 19; GG Art. 3 Abs. 1;

Verfassungsbeschwerde über ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner; Festsetzung des Werts eines Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2464/07

DRsp Nr. 2011/3548

Verfassungsbeschwerde über ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner; Festsetzung des Werts eines Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 EUR (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 17; ErbStG § 19; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I.

Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das zuständige Finanzamt hatte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 58.500 EUR - die Erbschaftsteuer auf letztlich 12.040 EUR festgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Gleichbehandlung mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.