FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 08.07.2005
III 83/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a, Abs. 3 § 3 Nr. 2 § 8 ; BGB § 738 ; ErbStG § 7 ;

Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 2 GrEStG

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.07.2005 - Aktenzeichen III 83/04

DRsp Nr. 2005/14833

Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 2 GrEStG

1. Überträgt der vorletzte Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR) seinen Gesellschaftsanteil auf den letztverbleibenden Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft durch Anwachsung. Zugleich geht das übertragende Mitgliedschaftsrecht unter und wandelt sich das Gesamthandseigentum der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters. 2. In Fällen dieser Art. kann § 3 Nr. 2 GrEStG im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die Grundstücksanwachsung als einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden sein.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a, Abs. 3 § 3 Nr. 2 § 8 ; BGB § 738 ; ErbStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang durch Anwachsung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, § 738 BGB) als Grundstücksschenkung unter Lebenden unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG fällt.

Der Kläger war zu 50 v.H. an einer aus ihm und seinem Bruder bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen der GbR bestand im Wesentlichen aus vier Grundstücken, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen und die Gegenstand des hier streitigen Feststellungsbescheids sind.