FG Münster - Urteil vom 07.06.2001
3 K 7778/98 EW
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 ; BewG § 145 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1156
ZEV 2005, 131

Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke nach § 146 BewG

FG Münster, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 3 K 7778/98 EW

DRsp Nr. 2004/7248

Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke nach § 146 BewG

Die Regelungen des pauschalierten Verfahrens zur Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke nach § 146 BewG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Regelungen zum Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG und die Wertbegrenzung auf den nachgewiesenen Verkehrswert nach § 146 Abs. 7 BewG ist ein sachgerechter und nicht willkürlicher Wertansatz gewährleistet. Der Umstand, dass der ermittelte Bedarfswert regelmäßig unter dem Verkehrswert des § 9 BewG liegt, wurde vom Gesetzgeber aufgrund der eingeschränkten Dispositionsfähigkeit über Grundvermögen bewusst in Kauf genommen.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 146 ; BewG § 145 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bedarfsbewertung für ein bebautes Grundstück gem. § 146 Bewertungsgesetz (BewG).

Durch Vertrag vom 18.11.1996 hat Frau A. der Klägerin (Klin.) das bebaute Grundstück X-Straße in A-Stadt geschenkt. Entsprechend den Angaben der Klin. über die Sollmieteinnahmen des Grundstücks stellte des Finanzamt durch Bescheid vom 02.09.1998 den Grundstückswert zum Schenkungstag auf 400.000 DM fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 02.09.1998 Bezug genommen.