BayObLG - Beschluss vom 26.10.2001
3Z BR 95/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KostO § 30 Abs. 1 ; EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 11.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 62
BayObLGZ 2001, 315
DB 2002, 201
DStR 2002, 2184
FGPrax 2002, 42
FamRZ 2002, 421
JurBüro 2002, 205
NZG 2002, 144
OLGReport-BayObLG 2002, 249
Rpfleger 2002, 173
ZEV 2002, 286
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 513/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 6365/98

Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Kommanditanteils bei Grundstücksvermögen der Gesellschaft

BayObLG, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 95/01

DRsp Nr. 2002/703

Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Kommanditanteils bei Grundstücksvermögen der Gesellschaft

»1. Gebühren in Nachlasssachen fallen auch dann nicht in den Geltungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie, wenn der Erbschein ausschließlich für die Anmeldung zum Handelsregister benötigt wird.2. Die Wertgebühren in Nachlasssachen sind mit der Verfassung vereinbar.3. Zur Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Kommanditanteils, wenn in das Vermögen der Kommanditgesellschaft, deren Anteil zu bewerten ist, Grundstücke fallen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KostO § 30 Abs. 1 ; EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 11.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht erteilte der Beteiligten am 5.8.1998 antragsgemäß einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ihres am 24.8.1996 verstorbenen Ehemannes ausweist. Zum Nachlass gehören Kommanditanteile an zwei lediglich aus natürlichen Personen bestehenden Kommanditgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften ist als Vermögensverwaltungsgesellschaft Eigentümerin zahlreicher bebauter Grundstücke.