FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2011
4 K 2574/10 Erb
Normen:
ErbStG 2009 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 2009 § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 2009 § 15 Abs. 1; ErbStG 2009 § 16 Abs. 1 Nr. 5; ErbStG 2009 § 19 Abs. 1; ErbStG 2009 § 37 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1321

Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009; Steuersatz für nahe Familienangehörige; Verfassungsmäßigkeit; Nahe Familienangehörige; Wachstumsbeschleunigungsgesetz

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 4 K 2574/10 Erb

DRsp Nr. 2011/2321

Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009; Steuersatz für nahe Familienangehörige; Verfassungsmäßigkeit; Nahe Familienangehörige; Wachstumsbeschleunigungsgesetz

1. Die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II (hier: Neffe des Erblassers) mit Erwerbern der Steuerklasse III durch § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. 2. Die unterschiedliche Ausgestaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Neuregelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, durch das die Unterscheidung zwischen diesen Steuersätzen - anders als die erweiterte Begünstigung von Betriebsvermögen - erst ab dem Jahr 2010 wieder eingeführt wurde, ist nicht willkürlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 2009 § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 2009 § 15 Abs. 1; ErbStG 2009 § 16 Abs. 1 Nr. 5; ErbStG 2009 § 19 Abs. 1; ErbStG 2009 § 37 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des Bruders des am ... Januar 2009 verstorbenen und zuletzt in A wohnhaften Erblassers X. Der Kläger hat den Erblasser zu einem Anteil von einem Viertel beerbt.