Gegenstand des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreits ist die Festsetzung der Erbschaftssteuer für eine der Beschwerdeführerin im Jahre 1976 angefallenen Erbschaft. Die Verfassungsbeschwerde betrifft letztlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 92 Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere den gesonderten Ansatz des Erbbauzinses nach § 92 Abs. 5 BewG mit dem vollen Kapitalwert.
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