BVerfG - Beschluß vom 17.08.1995
1 BvR 62/87
Normen:
BewG § 13 Abs. 1 § 16 § 92 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ; ErbStG § 12 Abs. 2, Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Information StW 1995, 736
WM 1995, 1972
Vorinstanzen:
BFH, vom 26.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen II R 32/83

Verfassungsmäßigkeit des § 92 BewG

BVerfG, Beschluß vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 62/87

DRsp Nr. 1996/3116

Verfassungsmäßigkeit des § 92 BewG

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das Erbbaurecht bewertungsrechtlich anders zu behandeln als andere Rechte, die die Nutzung eines fremden Grundstücks zum Gegenstand haben.

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 1 § 16 § 92 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ; ErbStG § 12 Abs. 2, Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreits ist die Festsetzung der Erbschaftssteuer für eine der Beschwerdeführerin im Jahre 1976 angefallenen Erbschaft. Die Verfassungsbeschwerde betrifft letztlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 92 Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere den gesonderten Ansatz des Erbbauzinses nach § 92 Abs. 5 BewG mit dem vollen Kapitalwert.