A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Kostenentscheidungen, die gegen sie auf der Grundlage des § 92 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - im Folgenden: KostO) ergangen sind. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I. Absatz 1 und 2 des durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990 neu gefassten § 92 KostO haben folgenden Wortlaut:
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