BVerfG - Beschluß vom 26.02.1993
2 BvR 1288/89
Normen:
ErbStG § 25 Abs. 1 Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 329
NJW 1993, 2432
NVwZ 1993, 975
StE 1993, 182
UVR 1993, 186
Vorinstanzen:
BFH, vom 31.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen II R 110/87

Verfassungsmäßigkeit rückwirkender steuerlicher Belastung

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1288/89

DRsp Nr. 2005/15236

Verfassungsmäßigkeit rückwirkender steuerlicher Belastung

Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Rechtslage aufgrund eines Gesetzesbeschlusses des Bundestags eindeutig einschätzen lässt. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz infolge mehrmaliger Anrufung des Vermittlungsausschusses erst später, dann aber rückwirkend in Kraft tritt.

Normenkette:

ErbStG § 25 Abs. 1 Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung läßt eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennen.