BVerfG - Beschluss vom 25.03.2009
1 BvR 909/08
Normen:
BGB § 2210; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 156
Vorinstanzen:
BGH, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 275/06
KG, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 54/06

Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer der Anordnung der Testamentsvollstreckung

BVerfG, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 909/08

DRsp Nr. 2009/21969

Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer der Anordnung der Testamentsvollstreckung

1. Es ist Ausdruck der grundgesetzlich gewährleisteten Testierfreiheit, dass ein Erblasser die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen regeln kann. Dabei ist er nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen. 2. Dem durch die Testierfreiheit geschützten Recht des Erblassers, zu vererben entspricht das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie. Beschränkt der Erblasser in Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Testierfreiheit die Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann der Erbe den Nachlass nur mit dieser Verfügungsbeschränkung erwerben. 3. Die Vorschrift des § 2210 BGB enthält eine gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässige Beschränkung der Testierfreiheit.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 2210; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe: