BVerfG - Beschluß vom 09.07.1993
2 BvR 1527/92
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 7 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 595
Information StW 1993, 573
StE 1993, 510
UVR 1993, 344
Vorinstanzen:
BFH, vom 01.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen II R 12/90

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Steuerbarkeit von gesellschaftsvertraglich geregelter Anteilsübergang beim Ausscheiden aus der Gesellschaft

BVerfG, Beschluß vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1527/92

DRsp Nr. 2005/15177

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Steuerbarkeit von gesellschaftsvertraglich geregelter Anteilsübergang beim Ausscheiden aus der Gesellschaft

Belastungsgrund der in § 7 ErbStG geregelten Steuertatbestände ist die Bereicherung ohne Gegenleistung; mag dieser objektive Befund auch häufig von der subjektiven Vorstellung über die Unentgeltlichkeit begleitet sein, so bildet sie doch kein notwendiges Element dieses Belastungsgrundes. Damit rechtfertigt sich auch die steuerliche Inanspruchnahme dessen, der einen Gesellschaftsanteil durch Anwachsung erlangt, in dem Umfange, wie der Anteilswert die dafür geleistete Abfindung übersteigt.

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 7 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.