BGH - Beschluß vom 15.03.2007
V ZB 145/06
Normen:
BGB § 2113 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 555
BGHZ 171, 350
DNotZ 2007, 700
FGPrax 2007, 133
FamRZ 2007, 1015
JR 2008, 158
JuS 2007, 1151
MDR 2007, 887
NJW 2007, 2114
NotBZ 2007, 214
Rpfleger 2007, 383
Rpfleger 2007, 459
WM 2007, 1038
ZEV 2007, 323
ZfIR 2008, 157
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 193/06
LG Ulm, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 9/06

Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft gehörendes Grundstück

BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 145/06

DRsp Nr. 2007/7501

Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft gehörendes Grundstück

»Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen.«

Normenkette:

BGB § 2113 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch P. S.. Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu 3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein.

Die Antragsteller verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandsgerichts Hamm vom 28. April 1984 (Rpfleger 1985, 21) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.