1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 14. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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