BGH - Urteil vom 22.02.2018
IX ZR 115/17
Normen:
RVG § 10 Abs. 1 S. 1; RVG § 10 Abs. 2; RVG § 34 Abs. 1; VV- RVG Vorbem. 2.3 Abs. 3; VV- RVG Nr. 2300;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 364
FamRB 2018, 277
FamRZ 2018, 771
FuR 2018, 563
NJW 2018, 1479
VersR 2018, 759
WM 2018, 1985
ZEV 2018, 407
ZInsO 2018, 1004
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 757/15
LG Wiesbaden, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 33/16

Vergütung der auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beratung; Mitteilung einer inhaltlich falschen Berechnung der Vergütung durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten; Einforderung der tatsächlich entstandenen Vergütung

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 115/17

DRsp Nr. 2018/4255

Vergütung der auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beratung; Mitteilung einer inhaltlich falschen Berechnung der Vergütung durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten; Einforderung der tatsächlich entstandenen Vergütung

RVG VV Vorbem. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300 a) Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.b) Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 2332).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 10 Abs. 1 S. 1; RVG § 10 Abs. 2; RVG § 34 Abs. 1; VV- RVG Vorbem. 2.3 Abs. 3; VV- RVG Nr. 2300;

Tatbestand