BGH - Urteil vom 15.04.2021
IX ZR 143/20
Normen:
RVG § 34; RVG § 2 Abs. 2; RVG Nr. 2300VV;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 425
FamRB 2021, 297
FamRZ 2021, 1053
FuR 2021, 383
MDR 2021, 710
NJW 2021, 1680
ZEV 2021, 393
Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 623/18
LG Neubrandenburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 87/19

Vergütung des auftragsgemäßen Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments; Ausrichtung der Tätigkeit nach außen als zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Geschäftsgebühr

BGH, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen IX ZR 143/20

DRsp Nr. 2021/6944

Vergütung des auftragsgemäßen Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments; Ausrichtung der Tätigkeit nach außen als zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Geschäftsgebühr

Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Juni 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 3.293,92 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 34; RVG § 2 Abs. 2; RVG Nr. 2300VV;

Tatbestand

Die Kläger ließen sich vom beklagten Rechtsanwalt wegen eines Testaments beraten. Der Beklagte entwarf ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Kläger gegenseitig zu Erben einsetzten. Zusammen mit dem Entwurf übersandte er eine Abschlagsrechnung über insgesamt 1.808,80 €. Die Kläger kündigten daraufhin das Mandat. Unter dem 6. November 2017 stellte der Beklagte den Klägern eine 1,0-Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 3.704,47 € in Rechnung. Die Kläger zahlten diesen Betrag.